Wegerecht: Gehrechte, Fahrrechte, Leitungsrechte

Kann ein von der Straße rückwärtig gelegenes Grundstück nicht oder nur schlecht erreicht werden, wird in der Regel ein sogenanntes Wegerecht eingeräumt.

Das sogenannte Wegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1018 bis 1029 als Grunddienstbarkeit verankert. In der Praxis wird somit z. B. das vordere Grundstück (dienendes Grundstück) mit einem Wegerecht belastet und das hintere Grundstück (herrschendes Grundstück) begünstigt. Eine mündliche oder bloße vertragliche Vereinbarung von zwei Parteien ist nicht zu empfehlen, da der Begünstigte diese nicht einem (neuen) Erwerber des belasteten Grundstücks entgegenhalten kann.

Somit werden Wegerechte entweder als Grunddienstbarkeit bzw. als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abt. II des Grundbuchs gesichert oder als öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Konfliktpotenzial durch Wegerechte

Da das „Mitbenutzen“ eines fremden Grundstücksteils durchaus Konfliktpotenzial birgt, ist eine klar definierte Regelung über Art und Umfang der Nutzung, die finanzielle Entschädigung sowie eine künftige Instandhaltung zu empfehlen. Beispiele:

  • Soll die Nutzung nur als Gehrecht oder auch die Überfahrt mit Pkws als sogenanntes Fahrrecht erlaubt sein?
  • Durchqueren zusätzlich Leitungen das Nachbargrundstück, muss dies ebenfalls als Leitungsrecht definiert werden.

Der Nachbar, der einen Grundstücksteil für ein Wegerecht zur Verfügung stellt, kann entweder eine einmalige finanzielle Entschädigung verlangen oder eine regelmäßige Wegerechtsrente.

Die Instandhaltung und Pflege des Grundstücksanteils, das mit dem Wegerecht belastet ist, sollte eindeutig definiert sein:

  • Wer kümmert sich um den Winterdienst (Schnee räumen, Salz streuen)?
  • Wer hält die Fläche sauber?
  • Wer kommt für mögliche Schäden und Instandhaltung auf, z. B. falls die Pflasterung erneuert werden muss?

Ein allgemeiner Irrglaube ist, dass auch ohne vertragliche Regelung ein Wegerecht als Gewohnheitsrecht entsteht. Allerdings kann unter engen, rechtlichen Voraussetzungen ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB verlangt werden.

Bei Fragen zu diesen komplexen Themen stehen wir Ihnen als Immobilienspezialisten und Gutachter gern zur Verfügung.

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    * Pflichtfeld

    Josef Sicking

    Projektentwicklung